SPERRE Gesamte Peggauerwand
AW: SPERRE Gesamte Peggauerwand
Das Betreten und Begehen des gesamten Gebietes ist verboten? Außer den Naturschützern selber, die dürfen also Käferzählen. Und natürlich als Ausnahme: die Jagd!
Lieber Gott, schütze uns vor den Naturschützern!! Wenn das Schule macht, dürfen wir bald nirgends mehr in die Natur. Ich fordere die Alpinen Vereine, sowie den österr. Berg- und Schiführerverband öffentlich auf, gegen solche Vorgangsweisen zu protestieren.
SPERRE Gesamte Peggauerwand
Hallo Zusammen,
Leider sind nun die Gerüchte wahr geworden...
Die gesamte Peggauerwand wurde mit Erlass
zum Naturschutzgebiet erklärt.
Leider !!!
Landesrecht Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Naturschutzgebiet Peggau - "Peggauer Wand" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Fassung vom 25.06.2015
LangtitelVerordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 25. Mai 1999 über die Erklärung der Peggauer Wand zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) 6 52 P 5/9 2000 25. Februar 2000
Stammfassung: GZ. S. 131/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.g.F. des GesetzesLGBl. Nr. 79/1995 wird verordnet:
§ 1
Text
§ 1
(1) Im Bereich der „Peggauer Wand` in der Marktgemeinde Peggau werden die Gst. Nr. 483/1 und 501/3 sowie Teile der Gst. Nr. 501/1, 501/6, 501/7 und 501/8, je KG. Peggau zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Text
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a)
das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen forstliche Bringungswege auf dem Gst. Nr. 501/1 und der geplante Wanderweg der Marktgemeinde Peggau am Fuße der Wand;
b)
die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;
c)
die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;
d)
das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e)
die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;
f)
das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;
g)
die forstliche Nutzung in Form von Kahlschlägen, ausgenommen sind: Einzelstammentnahmen, kleinflächige Auflichtungen bis 0,2 ha im Sinne einer Dauerwaldbewirtschaftung zur Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften;
h)
die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen und Totholz;
i)
das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die Jagdausübung;
j)
das Betreten und Begehen des gesamten Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen, ausgenommen die Grundeigentümer, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Naturschutzbehörde und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum.
§ 3
Text
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht