Tragödie am Großglockner – Prozess und Urteil
Im Jänner 2025 versuchte ein Paar, der damals 37-jährige Salzburger und seine 33-jährige Lebensgefährtin Kerstin G., den Stüdlgrat am Großglockner (3.798 m) bei winterlichen Bedingungen zu besteigen. Die Tour endete bekanntlich in einer Tragödie: Die Frau erfror in der Nacht knapp unterhalb des Gipfels, während ihr Partner zur Adlersruhe abstieg und vergeblich versuchte, dort Hilfe zu holen. In der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck wurde dem 37-jährigen Lebensgefährten grob fahrlässige Tötung vorgeworfen, weil er seine Partnerin in einer lebensbedrohlichen Situation zurückgelassen habe. Richter Norbert Hofer fällte nach über 14 Stunden Verhandlungsdauer einen Schuldspruch – 5 Monate bedingt und 9400 Euro Geldstrafe. Im Prozess, der unter enormen Medieninteresse stattfand, gab es einige Ungereimtheiten, die wohl schlussendlich zur Verurteilung des 37-jährigen Thomas P. führten.
Start um 6:45 Uhr beim Lucknerhaus - Thomas P. mit Tourenski und Kerstin G. mit Softboots und Splitboard - in Richtung Stüdlhütte, wo die beiden dann eine ca. 20-minütige Rast einlegten. Von der Stüdlhütte bis zum Frühstücksplatz (dort steht eine Warntafel mit „Wer bis dorthin mehr als 3 Stunden braucht, sollte umkehren“) brauchten beide rund 5 Stunden und erreichten diesen Punkt erst um rund 14:45 Uhr. Über den weiteren Verlauf des Anstieges gibt es unterschiedliche Ausführungen. Thomas P. sprach von einem kontinuierlichen und vor allem problemlosen Anstiegsverlauf – einmal hätte sich das Seil aber verhängt (ca. 10 Meter Seil unterhalb eines Standplatzes, auf dem sich beide befanden). Um dieses zu lösen, brauchte Thomas P. 1,5 Stunden; ein Pendelsturz von Kerstin G. im Bereich der Schlüsselstelle kostete die Seilschaft erneut 20 Minuten. Als um 20:30 Uhr ein Hubschrauber mit Suchscheinwerfer den Grat ableuchtete, gaben die beiden Bergsteiger keine Signale ab, die auf eine Notsituation deuten würden.
Die unterschiedlichen Angaben über die Auffindeposition
Thomas P. ließ im weiteren Verlauf nach eigenen Angaben aber Kerstin G. an einem Standplatz (Felsblock mit 2 Ringen) zurück und fixierte die schon total erschöpfte Kerstin G. (die sich laut Angabe von Thomas P. nur auf allen Vieren fortbewegen konnte) an einer „Köpferlschlinge“ (obwohl dort 2 Bohrhaken waren) und ging alleine in Richtung Stüdlhütte um Hilfe zu holen. Die Auffindeposition von Kerstin P. war aber eine andere – sie wurde ein paar Meter tiefer an einer steileren Felsstufe mit einer Bandschlinge fixiert hängend von den Bergrettern gefunden. Sowohl der Alpingutachter als auch der Richter bezweifelten die Ausführungen von Thomas P. – denn wie soll Kerstin G. dort alleine, total erschöpft, wieder mit dem Rucksack und dem Splitboard am Rücken hingekommen sein?
Zu diesem Zeitpunkt – um ca. 00:30 Uhr – tätigte Thomas P. auch ein Telefonat mit einem Alpingendarmen. Thomas P. sagte in der Verhandlung, dieses Telefonat wäre ein Notruf gewesen. Der Alpingendarm sagte aber im Zeugenstand, Thomas P. hätte nichts von einer Notsituation gesagt. Der Gendarm riet den beiden aber aufgrund der widrigen Bedingungen, zügig abzusteigen und in Bewegung zu bleiben. Das Telefonat endete anscheinend abrupt und für den Alpingendarmen war die Lage oben am Berg immer noch unklar. Deshalb sendete er eine WhatsApp-Nachricht zeitgleich an Thomas P. und Kerstin G. und fragte sinngemäß, ob sie jetzt Hilfe brauchen oder nicht. Erst um rund 3.30 Uhr rief Thomas P. von der Adlersruhe erneut den Gendarmen an und dieser setzte die Rettungskette in Gang, deren Ausgang das Auffinden der verstorbenen Kerstin G. am Vormittag des Folgetages war (immer starker Wind, eine Hubschrauberbergung war nicht möglich).
Beim alpinistischen Können „Galaxien“ voneinander entfernt
Im Prozess drehte es sich dann naturgemäß um die alpine Erfahrung der beiden. Thomas P., ein exzellenter Alpinist (14 × am Glockner mit zahlreichen Grat- und schwierigen Nordwandtouren, Ortler Nordwand etc.), dagegen Kerstin G., deren schwierigste Route der Steinerweg als eine ihrer wenigen langen Klettertouren war – Erfahrung im Mixed-Gelände im Winter hatte Kerstin G. keine. Richter Norbert Hofer: Kerstin G. sei mit ihrer alpinistischen Leistungsfähigkeit „Galaxien“ vom Angeklagten Thomas P. entfernt gewesen und sagte auch, dass es definitiv an diesem Tag die falsche Tour für Kerstin G. mit ihrem alpinistischen Können war. Der plötzliche Verfall von Kerstin G. – wie in Thomas P. im Prozess im Zusammenhang mit dem Tourenverlauf dargestellt – wurde von Richter Hofer nicht geglaubt. Das vom Sachverständigen vorgelegte Diagramm (Auswertung der Sportuhren, die beide trugen) zeichnete ein Bild des kontinuierlichen Leistungsabfalls – am Ende waren nur 19 Hm/Stunde im Aufstieg. Auch die Eltern von Kerstin G. – die eine gute Ausdauersportlerin war – sagten im Zeugenstand aus, dass sie nichts von solchen abrupten Leistungsabfällen ihrer Tochter gewusst hätten.
Thematisiert wurden auch die Snowboard-Schuhe – sowohl der Sachverständige als auch der Richter sahen in diesen nicht das geeignete Schuhwerk für diese winterliche Stüdlgrat-Tour. Thomas P., der allem Anschein nach die nicht ideal auf diese Schuhe passenden Körbchensteigeisen beigestellt hatte, hätte das wissen müssen. Auch die Nichtverwendung des Biwaksackes wurde im Prozeß thematisiert. Kerstin G. hatte einen Biwaksack im Rucksack, Thomas P. nahm auf seinen Touren nie einen Biwaksack mit. Zeugenaussagen anderer Bergsteiger, die am selben Tag am Glockner unterwegs waren, aber wegen des oben sehr starken Windes nicht zum Gipfel aufstiegen, bestätigten allesamt die extreme Wetterlage an diesem Tag. Thomas P. wollte aber – wie es Richter Hofer ausführte – an diesem Tag „um jeden Preis“ weitergehen und tut sich offenbar schwer, sich in andere und deren Fähigkeiten hineinzuversetzen. Kerstin G. habe sich in die „Obhut“ von Thomas P. begeben und habe darauf vertraut, dass er sie auch sicher wieder nach unten bringt. Kerstin G. wäre nie in der Lage gewesen, diese Tour mit jemandem auf ihrem niedrigen alpinistischen Level bzw. allein zu begehen.
Was bleibt nach 14 Stunden Gerichtssaal bei uns Bergsteigern hängen?
Es war für uns wirklich erschreckend, wie ein augenscheinlich exzellenter Alpinist mit einer für diese Tour im Grunde als Anfängerin einzustufenden Partnerin bei widrigsten Wetterverhältnissen trotz augenscheinlicher Probleme (Kerstin G. wählte sogar am späteren Nachmittag – von Thomas P. quasi unentdeckt – die 149, was allem Anschein nach wohl 140 hätte werden sollen. Die Null und Neun liegen auf dem Display genau nebeneinander) immer in Richtung Gipfel aufstieg. Der eklatante Leistungsunterschied – Richter Norbert Hofer spricht wörtlich von „Galaxien“ – stellte den nun (noch nicht rechtskräftig) Verurteilten quasi in die Führer-Rolle und der Führer hat in der Regel die Verantwortung für die Bergtour.
Man wird als Bergsteiger vermutlich bei den sehr vielen Bergunfällen in Österreich selten über eine strafrechtliche Verurteilung nachdenken. Bei unterschiedlichen alpinistischen Können der Tourenpartner steht man aber ab jetzt schon mit einem Fuß im Gefängnis, wenn ein ähnliches Unglück passiert, bzw. soll ich meine Ausrüstung überhaupt noch schwächeren Kletterern/Alpinisten verleihen? Wir - wir sind aber keine Juristen – würden das „Glockner-Drama vom Stüdlgrat“ noch nicht gedanklich in diese Ecke rücken. Es war unserer Wahrnehmung nach das „Weitergehen um jeden Preis“ gepaart mit dem „um Galaxien auseinanderliegenden alpinistischen Können“, das in diesem Fall den Ausschlag für diesen Schuldspruch gegeben hat.
Sicher wird man sich - natürlich auch wir – in Zukunft vermehrt fragen, wie man mit eklatant schwächeren Tourenpartnern am Berg umgeht, wenn diese z. B. Anzeichen einer Schwäche/Blockierung zeigen. Vermutlich wird man – dieses Urteil im Hinterkopf – noch früher umkehren und deutlich schneller und öfter den Notruf wählen, als man es als „normal“ denkender und um den Tourenpartner besorgter Bergsteiger eh schon immer tun würde. Darin sehen wir aber keinen Nachteil, da es im Notfall vermutlich sowohl dem Tourenpartner als auch einem selbst hilft. Warten wir ab, ob es in dieser Causa noch weitergeht, ob Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt werden oder nicht.
Bisher galt die Eigenverantwortung der BergsteigerInnen als das höchste Gut der Risikokultur - seit dem "Glockner-Urteil" vom 19.2.2026 ist es wohl auch die Verantwortung.

Der Angeklagte Thomas P. betritt hinter seinen beiden Verteidigern unter enormen Medieninteresse den Gerichtssaal


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