Klettern - immer beliebtere Freizeitbeschäftigung Klettern - immer beliebtere Freizeitbeschäftigung
11 August 2005

Klettern kein Sonderrisiko bei Versicherungen

Aufatmen in der Kletterszene, denn Kletterrisiken werden auch weiterhin von der Unfallversicherung abgedeckt - bei Neuverträgen ist jedoch auf die Risikodefinition zu achten.

Kletterer schafft Präzedenzfall

Ein Kletterer gewinnt einen jahrelangen Rechtsstreit mit seiner Unfallversicherung, die nach einem Kletterunfall nicht zahlen wollte. Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof und fand dort ein Happy End für den Betroffenen und alle anderen Kletterer(Innen) mit Unfall- oder Lebensversicherungen.

Versichern beruhigt im Fall der Fälle

Ein Kletterer hatte im Jahr 2000 über einen Versicherungsmakler eine Einzelunfallversicherung abgeschlossen, jedoch ohne das mögliche Zusatzpaket „Mitversicherung Sonderrisiko (z.B. Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Hängegleiten, Gleitschirmspringen)" zu wählen. Die Sportarten „Klettern oder Extremklettern" waren im Antragsformular nicht angeführt und der Begriff „Sonderrisiko" nicht weiter definiert.

Absturz in der Dachstein Südwand

Am 19.8.2002 stürtzte der Kletterer auf einer Route der Schwierigkeitsstufe 5 + bis 6 ins Seil und brach sie dabei das Bein. Der damit einhergehende Grad der Invalidität betrug 10 % des Beinwertes.

Bei der Versicherung vom Regen in die Traufe

Als der Kletterer dann seiner Versicherung den Schaden meldet, wollte die Versicherung nicht zahlen.

Die Versicherung war nun der Meinung, dass Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, von der ausgewählten angekreuzten Rubrik ohne „Mitversicherung Sonderrisiko“ nicht erfasst sind. Darüber hinaus hätte ihr der Kletterer bei Vertragsabschluss sein Hobby verschwiegen. Denn, hätte sie gewusst, dass ihr Vertragspartner ein „Extremkletterer“ sei, so hätte sie diesen Vertrag sicher nicht so angenommen.

Die Versicherung meinte sogar, dass Klettern bei Schwierigkeitsgrad von 5+ bis 6 jedenfalls eine mit besonderen Gefahren verbundene Sportart darstellt und daher auch in die unter dem Sonderrisiko gelisteten Sportarten wie Paragleiten, Drachenfliegen oder Ballonfahren falle.

Happy End vor dem Obersten Gerichtshof

Die Sache ging vor Gericht und die ersten beiden Instanzen teilten die Ansicht der Versicherung, wobei die zweite Instanz meinte, dass "die vom Kläger ausgeübte Sportart „Senkrechtklettern" besonders gefahrenträchtig sei und mit einem erhöhten Risiko für Leib und Leben verbunden ist und dass er dies bei Vertragsabschluss bekannt geben hätte müssen."

Die letzte Instanz (OGH) war jedoch wieder auf der Seite des Klägers (der Kletterer) und meinte, dass nicht alle gefährlichen Sportarten automatisch durch die Aufzählung einiger Beispiele als Sonderrisiko einzustufen sind, das Klettern auch nicht in Art 18 Z 1 AUBV 1995 genannt ist. Das Nichtbekanntgeben war für den Obersten Gerichtshof auch kein Grund die Versicherung von ihrer Leistung zu entbinden.

Tipps

Trotz des Happy Ends für die Kletterer raten wir bei Neuabschlüssen von Unfall- oder Lebensversicherungen genau auf die Defintion von Risiko zu achten. Gleiches gilt für geändernte Versicherungsbestimmungen, die man zugesandt bekommt - manche Versicherungen differenzieren auch zwischen Klettern und Wasserfallklettern!

Webtipp

Die OGH Entscheidung vom 11.5.2005 im Volltext 7Ob30/05w



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