Auch unter der Baumgrenze sind Bohrhakenrouten erlaubt, solange nicht systematisch ein Klettergarten eingerichtet wird. Auch unter der Baumgrenze sind Bohrhakenrouten erlaubt, solange nicht systematisch ein Klettergarten eingerichtet wird.
05 Mai 2011

Teilerfolg in Bohrhaken-Diskussion

Den Alpinen Vereinen und den Bundesforsten gelingt ein großer Schritt in Richtung freies Einrichten von Kletterrouten...

"Die alpinen Vereine haben insgesamt 600.000 Mitglieder in Österreich. Fast 100.000 davon sind begeisterte Kletterer.

In Sachen Klettern gab es bisher folgende Streitfrage: Ist es gestattet, auf fremdem Grund Kletterrouten mit Bohrhaken zu errichten? Oder verletzt man damit Eigentumsrechte?

OGH Urteil zur Errichtung von Klettergärten

Die Frage hat 2006 der Oberste Gerichtshof eindeutig geklärt. Er verbietet das systematische Anlegen von Klettergärten (genauer 44 Touren mit 500 Bohrhaken durch eine Einzelperson) ohne ausdrückliche Zustimmung des Grundstückeigentümers. Das Urteil und seine Folgen....

Errichtung einer Klettertour

Eröffnung einer Kletterroute im Gebirge (Ödland oberhalb der Baumgrenze)

fällt unter die Landesgesetze über die Wegfreiheit und Gewohnheisrecht. Dies schließt traditionell auch das Eröffnen von Kletterrouten und das Absichern von Kletterstellen durch das Setzen von Haken mit ein. Dies gilt lt. Fr. Prof. Hinteregger (Siehe Rechtliche Probleme der Wegebetreuung durch alpine Vereine, Seite 34 ff) auch für das Setzen von Bohrhaken. Diese Ansicht ist aber rechtlich umstritten.

Unterhalb der Baumgrenze kann das

Recht, auf fremdem Grund zu klettern und Kletterrouten zu errichten, auf § 33 ForstG gestützt werden, soweit die Kletterfelsen gemäß ForstG als Wald gelten. Ob § 33 ForstG auch das Recht, Bohrhaken zu setzen, miteinschließt, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten, wird aber von Fr. Prof. Hinteregger bejat (Vgl. Rechtliche Probleme der Wegebetreuung durch alpine Vereine, Seite 14 ff).

ÖBF erlaubt nun Einbohren von Klettertouren

Die Österreichischen Bundesforste (ÖBF) haben jetzt für die Kletterer einen großen Schritt gesetzt: Ab sofort dürfen NUR auf ÖBF-Flächen Bohrhaken für private Zwecke (nicht für gewerbliche) auf Dauer angebracht werden. Es werden also Bohrhaken für Kletterrouten toleriert, jedoch nicht für Klettergärten oder ähnliches.

Die alpinen Vereine haben sich im Gegenzug dazu bereit erklärt, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Interessen der Grundeigentümer mit besonderer Rücksicht auf Fauna und Flora zu akzeptieren und zu respektieren".

Die ÖBF betreuen 855.000 Hektar bzw. rund 10% der Staatsfläche Österreichs sowie 15% der österreichischen Waldfläche und sind für zwei Nationalparks verantwortlich.

Fazit

Ein vorbildlicher Schritt für die Rechtssicherheit beim Einbohren von Kletterrouten, der allerdings nur auf ÖBF Grundstücken gilt.

Auf allen anderen Grundstücken ist das Einbohren von Kletterrouten derzeit aber nach wie vor nicht klar geregelt.

Was also jetzt tun?

Es geht nur um den Einsatz von Bohrhaken. Klettern mit mobilen Sicherungsgeräten, wie Keilen und Friends etc. - die wieder mitgenommen werden - und Bouldern ist stets erlaubt.

Vor dem systematischen Anlegen eines Klettergartens den Grundeigentümer fragen und eine mögliche Haftung des Errichters beachten.

Beim Einbohren einer einzelnen Kletterroute besteht ein gewisses Restrisiko bis zur Klärung durch ein Höchstgericht. Daher sollten die Bohrhaken "nur zur eigenen Sicherheit" gesetzt werden.

Generell, auch beim Bouldern und Clean Klettern sollten keine großen Putzarbeiten oder sonstige Verunstaltungen des Felsens, Baumschlägerungen, Markierungen der Route oder Zustiegswege etc. vorgenommen werden.

Im Zweifel Kontakt zum Grundstückseigner suchen, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ohne einen Nutzen für ihn selber seine Erlaubnis für das Einbohren einer Route gibt, eher gering ist.

Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Unfälle in auf seinem Grundstück gelegenen und nicht von ihm selbst errichteten Kletterrouten (Mizzi Langer Wand Urteil, 1 Ob 300/03d).

Das Anlegen von Klettersteigen, evtl. auch Zustiegsklettersteigen braucht das Einverständnis des Grundeigentümers und löst auch Haftungsfragen als Wegebetreiber aus!

Damit andere Grundeigentümer dem Beispiel der ÖBF folgen, ist es wichtig, dass wir KletterInnen die Natur rücksichtsvoll behandeln und auch die Wünsche der Eigentümer wie temporäre Betretungsverbote, Ruhe, Einhaltung von vorgegebenen Wegen und Müllvermeidung beachten. Nur so wird ein friedliches Miteinander möglich sein!

@Nachbarn: Die rechtlichen Ausführungen gelten natürlich nur für Österreich!

Webtipps:

Rechtliche Probleme der Wegebetreuung durch alpine Vereine

Deklaration der Österreichischen Bundesforste über die Zusammenarbeit mit den Alpinen Vereinen

ÖBF

VAVÖ



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