Oberlandesgericht Innsbruck weist Berufung des Lawinenball-Herstellers erneut ab
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat nun auch im zweiten Gerichtsverfahren die Berufung des Lawinenball-Herstellers im Rechtsstreit ABS Lawinenairbag vs. Lawinenball abgewiesen und das Urteil des Erstgerichts vollinhaltlich bestätigt.
Damit hat nun auch das Berufungsgericht bestätigt, dass die Aussagen, die der Hersteller des Lawinenballs auf seiner Seite „www.lawinenairbag-diskussion.de“ veröffentlicht hat, als wettbewerbswidrig und unlauter zu qualifizieren sind und daher unterlassen werden müssen. Sämtliche Argumente von Seiten des Lawinenballs sind als unzutreffend oder nicht rechtmäßig verworfen worden.
Der Hersteller des Lawinenballs hatte, beginnend mit Februar 2009, über Monate auf der von ihm betriebenen Website www.lawinenairbag-diskussion.de diverse geschäftsschädigende Behauptungen über den ABS Lawinenairbag veröffentlicht und diese auch über Pressemitteilungen verbreitet.
ABS war in Folge gegen diese Aussagen des Lawinenballherstellers in zwei Verfahren am Landesgericht Innsbruck vorgegangen. Im ersten Urteil wurde der Hersteller des Lawinenballs am Landesgericht Innsbruck, bestätigt vom Oberlandesgericht Innsbruck, bereits rechtskräftig schuldig gesprochen.
Nun wurde auch im zweiten Verfahren das Urteil des Landesgerichts vom Oberlandesgericht bestätigt, die Berufung damit abgewiesen. Der Lawinenballhersteller hat nun noch die Möglichkeit Revision einzulegen, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Bericht:ABS bleibt auch vor Gericht an der Oberfläche
Webtipp:
" target="_blank">www.abs-airbag.com
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