Der 39-jährige Alpinist, welcher gemeinsam mit einer 33-Jährigen am 18. und 19. Jänner 2025 bei tief winterlichen Verhältnissen auf dem Stüdlgrat unterwegs war, wird angeklagt. Er ließ seine Begleiterin - die in der Folge erfror - um ca. 2.00 Uhr rund 50 Meter unterhalb des Gipfels zurück, um Hilfe zu holen. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat Anklage erhoben, der 39-jährige Alpinist muss vrs. im Februar 2026 am Innsbrucker Landesgericht nun doch vor dem Richter stehen. Dem Alpinisten werden vom Staatsanwalt unter anderem diverse Fehler zur Last gelegt.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck macht ihm mehrere Fehler zum Vorwurf (Quelle Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4.12.2025):
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Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse hat der Angeklagte mit ihr die alpine Hochtour auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.
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zu spät gestartet: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt.
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keine Biwak-Notausrüstung: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt hat.
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mit Splitboard und Snowboard-Softboots: Der Angeklagte hat es zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat.
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nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte hätte angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des „Windchill“-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen.
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kein Notruf: Der Angeklagte hat es unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen.
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keine Notsignale an den Hubschrauber: Obwohl der Angeklagte mit seiner Freundin de facto ab ca. 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen ist, hat er weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet.
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nicht mehr erreichbar: Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, hat er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben ist, nahm der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften auf. Er hat sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegengenommen.
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keine Versorgung der Freundin: Der Angeklagte hat es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 02.00 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen.
Im Rahmen der Ermittlungen gegen den 39-jährigen Alpinisten wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt, die Mobiltelefone wurden ausgewertet, die Daten der Sportuhren (sowohl des jetzt Angeklagten als auch der 33-jährigen Verstorbenen) wurden ausgewertet, diverses Datenmaterial wurde gesichtet und Zeugen wurden vernommen.
Das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht. Vermutlich wird dieser Prozess ein reges Interesse in den Medien und bei den Bergsteigern erwecken. Kommt es doch recht selten bzw. gar nie vor, dass Fälle wie dieser vor Gericht landen. Ein Urteil - sofern es dann auch den Instanzenweg durchläuft - könnte richtungsweisend für Tourenplanung beim Klettern und Bergsteigen sein

Großglockner Drama am Stüdlgrat kommt vor Gericht


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